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Urteil im Arbeitsrecht

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Die heutigen Arbeitsplätze sind meist anders, als sie noch vor vielen Jahren waren. Damals waren die Mitarbeiter ein Team und hielten in der Regel zusammen. Mobbing gab es auch damals schon, doch heute ist es gravierender und meist auch bösartiger. Viele Vorgesetzte verschließen die Augen und denken, wenn sie die Arbeitnehmer gewähren lassen, geht diese Situation vorbei. Weit gefehlt, meist fängt sie dann erst richtig an. Üblicherweise ist das Opfer eine Person, die sich gegen die Mehrzahl nicht wehren oder durchsetzen kann. Geht es um den Abbau von Arbeitsplätzen, zögern einige Arbeitnehmer nicht, den Personalchef unter Druck zu setzen und die Kündigung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin zu fordern. Die Frage stellt sich: Darf der Arbeitgeber eine Druckkündigung aussprechen?
Die deutsche Rechtsprechung macht Unterschiede zwischen einer echten und einer unechten Druckkündigung. Mit diesen Begriffen wissen Arbeitnehmer in der Regel nichts anzufangen. Sie brauchen Hilfe von einem fachlich versierten Anwalt, der sich mit den Gepflogenheiten des Arbeitsrechts auskennt. Roland Sudmann ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Mannheimer Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel. Er vertritt Arbeitnehmer, Beamte, Führungskräfte und fungiert als ausgelagerte Abteilung für kleine und mittelständische Unternehmen.
Fachanwalt Sudmann kennt sich mit Druckkündigungen aus. Er kennt das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen (Az. 3 Sa 129/14). Dieses Urteil gibt dem Arbeitgeber recht, wenn er, um den Betriebsfrieden herzustellen, einen Mitarbeiter kündigt. Allerdings darf er die Situation nicht selbst herbeiführen.
Welche Rechte der gekündigte Arbeitnehmer hat und ob er vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage Erfolg haben könnte, erläutert ihm Fachanwalt Sudmann in einem ersten Gespräch. Infos finden Sie hier.


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