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Abmahnung oder Kündigung?

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Wer regelmäßig zu spät zur Arbeit erscheint, muss mit Konsequenzen rechnen und schlimmsten Falls mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitnehmer wegen Unpünktlichkeit abzumahnen und mit der Kündigung im Wiederholungsfall zu drohen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund für die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers vor, wie beispielsweise die Verwicklung in einen Unfall, Streik der Verkehrsbetriebe, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht abmahnen oder kündigen.
Heute hat jeder ein mobiles Endgerät zur Hand, mit dem er seinen Arbeitgeber kurz informieren kann, dass es später zur Arbeit kommt und warum dies der Fall ist. Auch wenn im Unternehmen gleitende Arbeitszeit vereinbart ist, kann der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Gleitzeit bestehen. Kommt der Arbeitnehmer dauernd oder zumindest oft zu spät zur Arbeit, ist dies eine Pflichtverletzung des vereinbarten Arbeitsvertrags. Arbeitnehmer sind nach den Nebenpflichten des Arbeitsvertrags verpflichtet, ihre Arbeit pünktlich oder innerhalb der festgelegten Gleitzeit aufzunehmen.
Die Frage, ob der Arbeitgeber eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen darf, stellt sich, wenn der Arbeitnehmer des Öfteren die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten nicht einhält. Unterstützung finden Arbeitgeber bei Fachanwalt Roland Sudmann, der kleine und mittelständische Unternehmen in arbeitsrechtlichen Belangen berät und vertritt.
Fachanwalt Sudmann ist bundesweit tätig, auch wenn die Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel ihren Sitz in Mannheim hat. Er fungiert wie eine ausgegliederte Abteilung für die Unternehmen. Mit dem geltenden Arbeitsrecht ist Fachanwalt Sudmann bestens vertraut. Er weiß, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer wegen Unpünktlichkeit abzumahnen. Auch berät er seinen Mandanten, ob ein Härtefall vorliegt und eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist.


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