Viele Arbeitnehmer pendeln täglich von ihrem Wohnort zur Arbeit. Während der warmen Jahreszeit klappt das ja auch ganz gut; doch wenn der Winter kommt haben die Pendler ihre Probleme. Solange der Winter mit wenig Schnee oder gar schneefrei ist, gibt es keine Probleme vom Wohnort zum Arbeitsplatz zu kommen. Doch in diesem Jahr ist es anders, denn in diesem Jahr war Frau Holle sehr fleißig und viele Orte sind total eingeschneit. Für einen großen Teil der Pendler bedeutet dies, sie kommen zu spät oder gar nicht zum Arbeitsplatz. Welche Folgen erwarten sie?
Nach dem deutschen Recht ist es die Sache der Arbeitnehmer wie sie zum Arbeitsplatz kommen. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Dies bedeutet, Arbeitnehmer müssen alles was zumutbar ist unternehmen um ihren Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. Sich in einem Hotel am Arbeitsort einzuchecken gehört allerdings nicht dazu.
In vielen Firmen gibt es Gleitzeit, was es den Arbeitnehmern leichter macht auch bei starkem Schneefall den Arbeitsplatz zu erreichen. Nach § 616 Abs. 1 BGB muss der Arbeitnehmer weder die Fehlzeiten nachholen, noch Urlaub nehmen oder Lohnkürzungen akzeptieren wenn er ohne sein Verschulden zu spät oder gar nicht zum Arbeitsplatz kommt.
Welche Rechte Arbeitnehmer haben wenn sie aufgrund der Wetterverhältnisse oder anderer Gegebenheiten zu spät oder nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, darüber informiert Fachanwalt Roland Sudmann. Rechtsanwalt Sudmann ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat in seiner langen beruflichen Laufbahn fast alles erlebt. Wer seinen Wohnort in einem Gebiet hat, das aufgrund der Schneemasse nicht erreichbar ist, sollte sich mit Fachanwalt Sudmann in Verbindung setzen.