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Business Synergetik Praxisbeispiel von Ludwig Utz

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Fallstudie

Konkurs der WeWo Immobilien GmbH

 

  1. Die Ziele des Firmeninhabers

Nach einem Workshop zur Analyse des Ist-Zustandes nannte der Firmeninhaber folgende Ziele:

  • seinen Betrieb zu einer Aktiengesellschaft weiterentwickeln,
  • zunächst aber seine in der Vergangenheit ohne sein Verschulden entstandenen Probleme lösen,
  • die Voraussetzungen für eine weitere positive Entwicklung seines Unternehmens herstellen und
  • seine ausgezeichnete Bonität dabei nicht gefährden.

 

  1. Der Bestand
  • erworbene Grundstücke: 120.000 m²
  • bebaute Grundstücke (Abschnitt I – III): 16.826 m², davon
  • 22 Doppelhaushälften
  • 8 Reihenhäuser
  • 2 Mehrfamilienhäuser
  • 1 vollbiologische Kläranlage

 

  1. Der Baufortschritt

Die Abschnitte I – III seiner Bauvorhaben sind fertiggestellt und mit Ausnahme von 2 Reihenhäusern  bereits verkauft. Die Einnahmen für den Mehraufwand  der vollbiologischen Kläranlage stehen ebenfalls noch aus. Den Abverkauf der verbliebenen 2 Reihenhäuser übernahm der Firmeninhaber persönlich. Außerdem sind die Planungen zu seinen weiteren Bauvorhaben abgeschlossen und dem Bauamt der zuständigen Stadt zur Genehmigung vorgelegt.

 

Mit der Fertigstellung dieser Projekte wäre ein wesentlicher Meilenstein zur Abrundung des ersten Baugebietes und damit zur Schönheit der gesamten Anlage erreicht worden. Dies hätte den Abverkauf, um den der Firmeninhaber sich selbst annehmen wollte, einfacher gestaltet.

 

  1. Die Rentabilität

Unter Rentabilität versteht man die Fähigkeit, die aus dem Wirtschaftsprozess erwachsenden Aufwendungen (Kosten) durch entsprechende Erträge abzudecken. Die Analyse der vom Firmeninhaber  bisher erwirtschafteten Rentabilität brachte folgendes Ergebnis (umgerechnet in €):

 

4.1 Die Kosten

  • valutierte Grundschuld: € 7.592.684
  • Baunebenkosten für die Abschnitte I – III: € 812.906
  • Bankgebühren: € 576.976
  • Gesamtkosten für die Abschnitte I – III: € 8.028.810

 

4.2 Der Überschuss

Den Gesamtkosten von € 8.028.810 standen Erlöse von € 8.905.967 gegenüber. Letztere resultieren aus dem Verkauf von 22 Doppelhaushälften, 6 Reihenhäusern und 2 Mehrfamilienhäusern, woraus sich ein Überschuss von € 877.159 ergab. An Einnahmen standen noch aus der Verkauf von 2 Reihenhäusern und der Mehraufwand für die vollbiologische Kläranlage in Höhe von € 684.465.

 

  1. Die Situationsanalyse gibt Hinweise über die Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren, die wesentlich am Erfolg oder Misserfolg des bisherigen Lösungswegs beteiligt waren.[1] Im Einzelnen setzte die Business Synergetik im gegebenen Fall folgende Techniken ein:

5.1 Die Chronologie der Ereignisse

Aus der Zusammenstellung, Analyse und Bewertung der in der Vergangenheit aufgetretenen Kausalitäten (Ursache-Wirkungs-Beziehungen) lässt sich ein Leitfaden logischer Verknüpfungen von Interessen der beteiligten Personen oder Institutionen ableiten. Die gewonnenen Erkenntnisse geben darüber hinaus Hinweise auf die Motive ihres Handelns. In ihren Kausalitäten verdeutlicht die Chronologie auch unzweifelhaft, welche Funktionsträger (Arbeitskräfte) welche Entscheidungen zu verantworten haben. Aus diesem Grund ist die nachfolgende Chronologie nach dem Prinzip der Kongruenz (Übereinstimmung) von Aufgabe, Kompetenz (Rechte und Pflichten zum Erfüllen von Aufgaben) und Verantwortung aufgebaut:

 

  1. 08.1993: Dem Firmeninhaber wird der Bau einer vollbiologischen Kläranlage auferlegt:
  • Rechte und Pflichten: Baubürgermeister und Leitung des Abwasserverbandes der Stadt
  • Gesamtverantwortung: Bürgermeister der Stadt
  1. 01.1998: Bankbürgschaft der ausführenden Baufirma wird von der zuständigen Bank freigegeben, obwohl Baumängel bestehen:
  • Rechte und Pflichten: zuständige Bank
  • Gesamtverantwortung: Leitung der Bank
  1. 08.1999: Bauträger leitet Insolvenzverfahren ein:
  • Rechte und Pflichten: Konkursrichter am zuständigen Amtsgericht
  • Gesamtverantwortung: Leitung des Amtsgerichts
  1. 09.1999: Gesamtes Vermögen des Firmeninhabers wird arretiert und gepfändet:
  • Rechte und Pflichten: Familienrichter
  • Gesamtverantwortung: Leitung des Familiengerichts

 

5.2 Die Bewertung

5.2.1 Die Störfaktoren

Als wesentliche Störfaktoren im Hinblick auf die Rechte des Firmeninhabers haben sich in diesem Fall das Verhalten der Vertreter der Stadtverwaltung, des dazugehörigen Abwasserverbandes, der für die Bürgschaft zuständigen Bank sowie der Amts- und Familiengerichte herausgestellt.

 

Der Baubürgermeister der Stadt verweigerte dem Firmeninhaber die Bezahlung der Rechnung für den Mehraufwand für die von ihm vorfinanzierte vollbiologische Kläranlage und begründete sie mit weiteren Auflagen für die Fortsetzung der bereits bei der Stadt eingereichten Planung der weiteren Baumaßnahmen. Als Folge dieses Ausfalls an Einnahmen wurde der Firmeninhaber zahlungsunfähig und musste Konkurs anmelden.

 

Die zuständige Stadt kann seitdem die anfallenden

Abwassergebühren ohne finanzielle Eigenleistung einziehen.

 

Diese Form der Vorteilnahme ist symptomatisch für das rein monokausale (einseitige) Bewerten und Beharren auf Beschlüssen von staatlichen oder privaten Institutionen.

 

5.2.2 Die Finanzkraft

Dem vom Firmeninhaber erwirtschafteten Überschuss von € 877.158 stehen von ihm nicht verschuldete aber zu tragende Kosten bzw. Ausfälle an Einnahmen in Höhe von ca. € 1,6 Mio. gegenüber. Dieser Abfluss an Liquidität (Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt erfüllen zu können) überstieg die Finanzkraft des Firmeninhabers, wäre aber auszugleichen gewesen durch Zahlungseingänge

  • aus der Bezahlung des Mehrkostenaufwandes durch die Stadtverwaltung für die vom Firmeninhaber vorfinanzierte vollbiologische Kläranlage (Wert € 684.465) sowie
  • aus dem Zahlungsausgleich für den Einbehalt der Baubürgschaft durch die garantierende Bank (Wertstellung € 300.000), verbunden mit der Behebung der Mängel aus der fehlerhaften Bauausführung (Forderungen der Käufer in Höhe von € 700.000).

 

5.2.3 Die Rechtslage

Sowohl die für die Bauvorhaben des Firmeninhabers zuständige Stadtverwaltung als auch die finanzierende Bank sind ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachgekommen. Beide Institutionen waren bzw. sind immer noch hinsichtlich ihrer Pflichten entweder überfordert oder nicht interessiert, die Wirtschaftskraft des Firmeninhabers zu erhalten. Als Folge davon sah er sich gezwungen, vor dem zuständigen Amtsgericht den Konkurs anzumelden.

 

Der zur Wahrung der Interessen des Bauträgers eingesetzte Anwalt gab sein Mandat zurück, mit der Begründung, er sei auch für die zuständige Stadtverwaltung tätig. Andernfalls hätte er sich selbst strafbar gemacht.

 

  1. Die Interessenlage

6.1 Die Beteiligten

Das Kernproblem ist das fehlende Interesse der beteiligten Institutionen und Personen das Potenzial des Firmeninhabers  zu erkennen und der sich aus ihrem Handeln ergebenden Rechenschaftspflicht zu stellen. Folgende Ämter, Behörden bzw. Leitende Beamte waren bzw. sind mit ihren Entscheidungen an diesen Vorgängen entweder direkt oder indirekt beteiligt:

  • der Präsident eines deutschen Amtsgerichts,
  • die Staatsanwaltschaften von zwei deutschen Städten,
  • die Finanzbehörden von zwei deutschen Städten,
  • die Justiz- und Finanzminister von zwei deutschen Bundesländern,
  • das Kreisjugendamt einer deutschen Stadt,
  • das Landratsamt einer deutschen Stadt sowie
  • verschiedene Behörden, Ämter und die Justiz der Republik Österreich.

 

Alle Bemühungen des Firmeninhabers um eine gerechte Lösung seiner Probleme brachten keinen Erfolg. Dadurch verlor die Staatskasse einen Steuerzahler und mehrere Banken einen Kunden. Zusätzlich gingen Arbeitsplätze verloren.

 

6.2 Die Betroffenen

Der Firmeninhaber bot mir an, mich in seine vorgesehene und als Aktiengesellschaft geplante Unternehmensgruppe einzugliedern. Zusätzlich sicherte er mir für meine Beratungsleistungen ein Erfolgshonorar zu. Seine diesbezüglich mit mir geschlossene Vereinbarung formulierte ein Anwalt.

 

  1. Die Problematik organisationsübergreifender Geschäftsprozesse wird hier sehr deutlich. Die Folge war nicht nur die vollkommene Zerstörung des Lebenswerkes des Firmeninhabers, sondern auch eine massive Beeinträchtigung seiner Lebensqualität.

 

München, 15.02.2019

Ludwig Utz

 

[1] Vgl. Knut Bleicher: Organisation, Ausgabe 1991, Seite 44

Mehr Infos finden Sie unter https://business-synergetik.eu.


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